§ 24 KrW-/AbfG Bln - Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- KrW-/AbfG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-12
(1) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass einzelne Verpflichtete nach § 23 Abs. 1 über die in ihrem Wirkungskreis getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Pflichten nach § 23 Abs. 2 und 3 ein Konzept und jährlich eine Bilanz über die Ergebnisse zu erstellen haben. In der Rechtsverordnung sind die näheren Anforderungen an die Konzepte und Bilanzen im Sinne des Satzes 1 zu regeln, insbesondere
- 1.
für welche Behörden und Einrichtungen Konzepte und Bilanzen aufzustellen sind,
- 2.
die Fristen, innerhalb derer die Konzepte und Bilanzen zu erstellen sind, und
- 3.
die inhaltlichen Anforderungen, die an Konzepte und Bilanzen zu stellen sind.
(2) Jeder hat das Recht, in die Konzepte und Bilanzen Einsicht zu nehmen. Die Konzepte und Bilanzen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Regelungen des § 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes bleiben unberührt.